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Verhalten in Wald und Wiesen

Die wichtigsten landesweit (NRW) gültigen rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Problem "freilaufende Hunde in einem Jagdrevier":

  • 1. Das Jagdausübungsrecht ist ein absolutes Recht, vergleichbar dem Eigentumsrecht. Es ist sowohl gegen Beeinträchtigungen als auch gegen rechtswidrige Störungen geschützt. Der Jagdausübungsberechtigte hat bei Beeinträchtigungen gem. § 823 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz, bei rechtswidrigen Störungen gem. § 1004 BGB einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Störer.

  • 2. Das Betreten des Waldes (gilt auch für Wallhecken etc.) zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet (§ 2 Abs.1 Landesforstgesetz NRW). Werden dabei Hunde mitgeführt, müssen diese außerhalb der Wege angeleint sein (§ 2 Abs.3), dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

  • 3. Die Betretungsbefugnis in der freien Landschaft ist in § 49 Abs.1 des Landschaftsgesetzes NRW geregelt: "In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet." (Anmerkung: Stillegungsflächen sind "landwirtschaftlich genutzte Flächen"!) § 53 Abs.1 und 2 regeln die Grenzen der Betretungsbefugnis: Danach dürfen die Rechte gem. § 49 nur so ausgeübt werden, daß die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; außerdem gilt das Betretungsrecht nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende und einem

  • 4. gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Die Bestimmungen für den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere gem. § 61 Landschaftsgesetz NRW verbieten, "wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten..." Zusätzliche Vorschriften gem. § 62 verbieten "Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung" von "natürlichen oder naturnahen unverbauten Bereichen fließender oder stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen...Vegetation..." führen können.

  • 5. Nach dem Landeshundegesetz NRW müssen "gefährliche" Hunde (bissig etc.) und Hunde bestimmter Rassen außerhalb des umfriedeten Besitztums Leine und Maulkorb tragen, also auch beim Spaziergang durch Wald und Feld (behördlich genehmigte Ausnahmen sind möglich).

  • 6. Die Kommunen können in ihren ordnungsbehördlichen Verordnungen Einzelregelungen für die örtliche Hundehaltung erlassen. Diese dürfen die Vorgaben der Gesetze nicht außer Kraft setzen, können sie aber weiter verschärfen. Einzelheiten sind beim lokalen Ordnungsamt zu erfahren.

  • 7. Jagdschutzmaßnahmen dürfen nur von den dazu befugten Personen ausgeübt werden, dies sind neben der Polizei der Jagdausübungsberechtigte, der von der unteren Jagdbehörde bestätigte Jagdaufseher und die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbeamten. Sie haben gem. § 25 Abs.4 Landesjagdgesetz NRW die Befugnis, Personen anzuhalten, die gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden; deren Personalien festzustellen und ihnen ggf. gefangenes und erlegtes Wild, Schuß- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen; ...wildernde Hunde und Katzen abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen...Die Befugnis erstreckt sich nicht auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, es sei denn, die

  • 8. unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten..." Gem. § 55 Abs.2 Nr. 8 Landesjagdgesetz NRW handelt ordnungswidrig, "... wer vorsätzlich oder fahrlässig... Hunde oder Katzen, die ihm gehören oder seiner Aufsicht unterstehen, in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen läßt..."

  • 9. Das Bundesjagdgesetz verbietet in § 19a, "Wild...unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören..."
 
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