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Landeshundegesetz - LHundG NRW


  • § 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des
Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend
entgegenzuwirken.
  • § 2
Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen,
Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen
mit Menschenansammlungen,
4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu
kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung
im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.
  • § 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach
Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie
deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen
der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die
Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet,
gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund
oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich
einer strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen
worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere
Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach
Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
  • § 4
Erlaubnis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4
Satz 1),
4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte
Unterbringung ermöglichen,
5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des
§ 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen
wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes
privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung
eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.
(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist, hat die
den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen
Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund
gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen
zu dulden.
(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden;
sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch
nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes
(Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort zuständige
Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen
nach Absatz 4 Satz 2 befugt.
(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die
den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur
Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
(7) Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt
mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer
gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder
der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte Nummer
der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen
Behörde zu übermitteln.
  • § 5
Pflichten
(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie
dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern
und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung
von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener
Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder
Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht
für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag
eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn
die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht
zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung
von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung
bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.
§ 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an
der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten
Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der
Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter
oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums
keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das
gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(5) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung
zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden
mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden
und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen
und aufrechtzuerhalten.
(6) Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen,
die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe durch ein
Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung
eines gefährlichen Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird und
das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet. § 12 Abs. 1
gilt entsprechend.
  • § 6
Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von
diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen
Tierarztes zu erbringen.
(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
a. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der
Bundes-Tierärzteordnung,
b. Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt
haben,
c. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes
zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden
besitzen,
d. Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
e. Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen
zu erteilen.
  • § 7
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen
nicht, die insbesondere wegen
1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei,
Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer
gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
2. einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),
3. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
4. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit
nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes
verstoßen haben,
2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
3. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
4. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen
Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
zu beantragen. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen
Behörde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige Registerbehörde um Erteilung
eines Führungszeugnisses auch der Belegart R zu ersuchen. In den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 3 und 4 kann von der Halterin oder dem Halter die Vorlage eines amtsoder
fachärztlichen Gutachtens verlangt werden.
  • § 8
Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat
die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb
des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen
und den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht
die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde.
Bei einem Wechsel in der Person der Halterin oder des Halters sind Name und Anschrift
der neuen Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen.
(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber
mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.
(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die
nunmehr zuständige Behörde über Feststellungen nach § 3 Abs. 3 sowie die Erteilung von
Erlaubnissen und Befreiungen.
(4) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde kann der zuständigen
Behörde gemäß § 13 die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Namen
und Anschriften der Halterinnen und Halter von Hunden übermitteln.

  • § 9
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten.
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen,
dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige
Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3
anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird.
  • § 10
Hunde bestimmter Rassen
(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff,
Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa
Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit
Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts
Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder
einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle
durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder
einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle
erteilt werden.
  • § 11
Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40
cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen
Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche
Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem
Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen
hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der
Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5
und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer
oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle
oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu
keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und
die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.
(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis
der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit
der Halterin oder des Halters begründen.
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
  • § 12
Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall
bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.
(2) Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1
soll untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen
vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis
nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt
wurde. Das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 kann untersagt werden,
wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften
dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die
Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen
nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen
wurden. Mit der Untersagung kann die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher
Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 verbunden werden.
Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder
dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.
(3) Mit Zustimmung des amtlichen Tierarztes kann die Einschläferung eines zur Abwehr
gegenwärtiger Gefahren für Leben oder Gesundheit sichergestellten Hundes angeordnet
werden, wenn im Falle seiner Verwertung im Sinne des § 45 Abs. 1 des Polizeigesetzes
die Gründe, die zu seiner Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder erneut entstünden,
oder wenn die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
  • § 13
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in
deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen
Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
wahr.
  • § 14
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen
anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden,
wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen
im Wesentlichen entsprechen.

  • § 15
Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehördliche Verordnungen
nicht Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes.
(2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden
mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder können darin neu aufgenommen werden,
soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen nicht in Widerspruch stehen.
  • § 16
Ordnungsbehördliche Verordnungen
(1) Die erforderlichen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes
erlässt das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium. Durch ordnungsbehördliche
Verordnung können Bestimmungen getroffen werden über
1. die Inhalte und das Verfahren der Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,
2. die Anforderungen an die Sachkunde der Personen, die einen gefährlichen Hund,
einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 oder im Sinne des § 11 Abs. 1 halten wollen
sowie über das Verfahren der Sachkundeprüfung,
3. die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Anerkennung der
Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung
nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und die Durchführung einer
Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2 berechtigt,
4. die Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer Sachkundeprüfung durch
Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11
Abs. 3 und einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2,
5. die für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen
Behörde sowie das Verfahren der Datenübermittlung.
§ 26 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche
Verordnung über die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Rassen hinaus
weitere Rassen zu bestimmen, deren Haltung, Erziehung und Beaufsichtigung besondere
Anforderungen zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere erfordert. Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.
  • § 17
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden,
Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für
Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die
nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen
Einsatzes nicht.

  • § 18
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes),
2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes),
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes).
  • § 19
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,
2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat
bezieht, eingezogen wird. § 74 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
  • § 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine
Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
2. § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt,
3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen
nicht duldet,
4. § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält,
dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des
Halters verlassen können,
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht
angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,
6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen
Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
7. § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen
Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen,
8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne
des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält,
obwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag
nicht oder nicht mehr besteht,
12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen
abgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
13. § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen
Hundes nicht erfolgt,
15. § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,
16. § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten
Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider
handelt oder diese nicht befolgt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000
Euro geahndet werden.
(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht,
können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.
  • § 21
Übergangsvorschriften
(1) Eine wirksame ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der Landeshundeverordnung
(LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518 b) gilt als Erlaubnis nach § 4
Abs. 1 fort.
(2) Eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung
von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort. § 5 Abs. 3
Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als Anzeige nach § 11 Abs. 1 fort. Im Zusammenhang
mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise über die Kennzeichnung
des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer
Haftpflichtversicherung für den Hund sind beim Vollzug dieses Gesetzes von den zuständigen
Behörden anzuerkennen.
(4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 halten, sofern nicht mit Bezug auf diesen
Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat.
  • § 22
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren
durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und
weiterer Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den zuständigen
Ausschuss des Landtages danach über das Ergebnis der Überprüfung.

  • § 23
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landeshundeverordnung
(LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der § 4 für Hunde der Rassen Alano und American Bulldog
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen
sechs Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
 
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